Erlässe vom Ministerium
In Österreich ist das zuständige Ministerium für die Biolandwirtschaft bzw. die Umsetzung der EU-Bio-Verordnung das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK, seit 1983). Um die notwendigen Anpassungen, die von der Europäischen Kommission gefordert werden, durchzusetzen, hat das BMSGPK am 19. Dezember 2010 und am 21. Jänner 2020 fünf Erlässe zu folgenden Themen veröffentlicht:
- Durchführung von Eingriffen bei Tieren
- Rückwirkende Anerkennung eines Zeitraums als Teil des Umstellungszeitraumes – Ergänzung
- Geflügel-Elterntierhaltung
- Auslaufüberdachung
- und für die Weidevorgaben für das Jahr 2020
Für Betriebe mit Wiederkäuern sind vor allem folgende drei Erlässe relevant:
- Durchführung von Eingriffen bei Tieren: Für einige Eingriffe wie z.B. das Zerstören der Hornanlage bei Kälbern unter sechs Wochen/weiblichen Kitzen bis zu einem Altern von vier Wochen oder das Kupieren des Schwanzes bei weiblichen Lämmern unter eingeschränkten Möglichkeiten muss einzelbetrieblich die Notwendigkeit begründet und die Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörden eingeholt werden. Für andere Eingriffe wie z.B. das Einziehen von Nasenringen bei Stieren oder die Enthornung bei über sechs Wochen alten Kälbern und Rindern müssen die Ausnahmen einzeltierbezogen beantragt werden und die Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörden eingeholt werden. Standardisierte Antragsformulare sind auf der Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit veröffentlicht: verfügbar: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/rechtsvorschriften/oesterreich/T19_BMASGK-75340-0013-IX-B-13-2019_Durchfuehrung_Eingriffe_T.pdf?7bc3td
- Überdachung von Auslaufflächen für Kälber, Lämmer und Kitze: Ab dem Jahr 2020 darf der Auslauf für Kälber, Lämmer und Kitze nicht mehr zu 100 Prozent überdacht sein: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/rechtsvorschriften/oesterreich/TK02_2020_0_030_111_Auslaufueberdachung.pdf?7c3sax
- Weidehaltung von Raufutterverzehrern (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde): Im Jahr 2020 muss jeder Bio-Betrieb mindestens ein RGVE pro Hektar weidefähiger Fläche oder zumindest fünfzig Prozent der RGVE in der Vegetationsperiode auf der Weide halten, wann immer es die Umstände erlauben. Zudem muss auf Basis der Analyse der Ist-Situation am Betrieb („Selbstevaluierung“) ein betrieblicher Weideplan erstellt werden und die Weide dokumentiert werden (mittels Weidetagebuch bzw. Weidejournal). Die Regelung ist bis 31.12.2020 befristet, siehe auch: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/rechtsvorschriften/oesterreich/TK03_2020_0_030_115_Weide_2020.pdf?7c3sax
Nähere Details zur Weidehaltung von Raufutterverzehrern (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde): Als weidefähige Flächen zählen das gesamte Grünland und 20 Prozent der Ackerfläche, ausgenommen folgender nicht weidefähiger Grünlandflächen:
- Für Rinder und Equiden: Grünlandflächen steiler als 25 %
- staunasse Grünlandböden
- Naturschutzflächen, auf denen eine Beweidung durch Vertragsnaturschutz oder behördliche Auflagen verboten oder zeitlich stark eingeschränkt ist, oder Wasserschutzgebiete mit behördlichem Weideverbot
- Feldstücke ≤ 0,2 ha
Weideplan mit umfassten Tieren und Flächen
Im Fall von biozertifizierten Betriebszweigen mit Geflügel (z.B. Legehennen, Enten, Gänse) können für diese Tierarten die laut Bio-Verordnung erforderlichen Freiflächen (Mindestaußenflächen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 889/2008) bei der Ermittlung der weidefähigen Fläche für die nach den Vorschriften der genannten Verordnungen aufgezogenen und gehaltenen Pflanzenfresser abgezogen werden. Werden Flächen von anderen Tierarten oder nicht-zertifizierten Tieren beansprucht, können diese bei der Ermittlung der weidefähigen Fläche für die nach den Vorschriften der genannten Verordnungen aufgezogenen und gehaltenen Pflanzenfresser nicht abgezogen werden.
Streuobstwiesen gelten als weidefähig und sind bei der Berechnung der weidefähigen Fläche zu berücksichtigen. Ausschließlich im Zeitraum der Obstreife kann man aufgrund der Gefahr des Verschluckens von Fallobst vom Beweiden dieser Flächen durch Schafe und Ziegen absehen. Beweidung von Almen und Gemeinschaftsweiden trägt zur Erfüllung der Weidevorgabe bei.
Bei der Berechnungsvariante, mindestens 50% der RGVE, können Kälber bis sechs Monate und Stiere über einem Jahr abgezogen werden. Als Stichtag für die Berechnung ist der Tierbestand laut 1. April (aus der Rinderdatenbank) heranzuziehen. Ändert sich der Tierbestand während der Weideperiode stark, muss man auch die Zahl der Weidetiere anpassen. Für die Berechnung der rGVE von Schafen, Ziegen und Equiden wird der Tierbestand laut Tierliste im Mehrfachantrag (MFA) bzw. laut VIS-Datenbank herangezogen. Der Stichtag für die Ermittlung der rGVE ist der 1.4. eines jeden Jahres. Ist in der Tierliste des MFA bzw. der VIS-Datenbank der Durchschnittsbestand ausgewiesen, so ist dieser Wert heranzuziehen.
Zudem muss jeder Betrieb bis 30. Juni 2020 einen Weideplan erstellen, der die von der Weidepflicht umfassten Tiere, die Weideflächen sowie die Weideperioden enthält. Sobald Details dazu bekannt gemacht werden (derzeit Gegenstand von Verhandlungen), gibt es weitere Infos zur Erstellung eines Weideplanes.
Nähere Details sind mit den BioberaterInnen der Landwirtschaftskammern und Bioverbände zu klären. Sobald nähere Informationen bekannt sind, werden diese in den Landwirtschaftskammer-Zeitungen und auf LK Online veröffentlicht.
Quelle: LK Ö/Schindeckerer